Steuerlexikon

ABC

Abschreibungen

Investitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter, die Ihrem Betrieb über einen längeren Zeitraum dienen sollen, sind nicht sofort zur Gänze als Betriebsausgabe absetzbar: Das Wirtschaftsgut wird "aktiviert", das heißt in das Anlagenverzeichnis aufgenommen. Das Anlagenverzeichnis ist eine Zusammenstellung des Inventars, aus dem unter anderem der Kaufpreis, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und die jährliche Absetzung für Abnutzung (= AfA, Abschreibung) hervorgeht.

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von bis zu € 400,00 können sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden (als sogenannte "geringwertige Wirtschaftsgüter").

Beispiel: Eine Büroeinrichtung kostet € 100.000,00 und wird im Mai 2014 in Verwendung genommen. Die Nutzungsdauer wird mit 10 Jahren angenommen.

Die AfA errechnet sich aus den Anschaffungskosten dividiert durch die Nutzungsdauer und ergibt im Beispiel somit € 10.000,00.

Im Jahr 2014 ist als Betriebsausgabe nur ein Zehntel der € 100.000,00 absetzbar, somit € 10.000,00. Dasselbe gilt für die nächsten neun Jahre, in denen jeweils ein Zehntel der Anschaffungskosten als Betriebsausgabe über die AfA geltend gemacht wird.

Für den Beginn der AfA ist das Datum der Inbetriebnahme ausschlaggebend. Das Datum, an dem die Rechnung ausgestellt wird, das Datum des Rechnungserhalts oder der Bezahlung spielt keine Rolle.

Alleinerzieher-/Alleinverdienerabsetzbetrag

Alleinverdiener: Ist jener Steuerpflichtige, der mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und nicht getrennt lebt, Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind, der mehr als 6 Monate in einer Partnerschaft lebt.

Alleinerzieher: Ist jener Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, der seit mehr als 6 Monaten nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt.

Zum Alleinverdienerabsetzbetrag mit Kind(ern) und Alleinerzieherabsetzbetrag werden Kinderzuschläge gewährt. Der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag beträgt daher

ohne Kind (nur bis 2010) € 364,00 p. a.
mit einem Kind € 494,00 p. a.
mit zwei Kindern € 669,00 p. a.
ab drei Kindern, zusätzlich zum Betrag von € 669,00 je Kind € 220,00 p. a.

Die Zuverdienstgrenze für Alleinverdiener mit Kind beträgt beim (Ehe)Partner pro Kalenderjahr € 6.000,00.

Diese Absetzbeträge inklusive der Kinderzuschläge kann der Arbeitgeber auf Grund der Erklärung des Arbeitnehmers (Formular E 30) schon während des Jahres in der Lohnverrechnung berücksichtigen (ohne Erklärung mittels E 30: Geltendmachung in der Arbeitnehmerveranlagung).

Anlagevermögen

Unter dem Begriff „Anlagevermögen“ versteht man all jene Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb über einen längeren Zeitraum zu dienen. Dazu zählen zum Beispiel: Gebäude und die Betriebsausstattung. Das Anlagevermögen lässt sich in abnutzbares und nicht abnutzbares Anlagevermögen untergliedern.

Arbeitnehmerabsetzbetrag

Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis steht einem Arbeitnehmer der Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von € 54,00 jährlich zu, wenn seine Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen.

Ausfuhrlieferung

Lieferungen an Abnehmer im Ausland sind in der Regel umsatzsteuerbefreit (Ausfuhrlieferungen):

Steuerfreie Ausfuhrlieferungen liegen vor,

  • wenn der Unternehmer den Liefergegenstand in das Ausland befördert oder versendet hat oder
  • wenn das Umsatzgeschäft mit einem ausländischen Unternehmer als Abnehmer abgeschlossen wurde, wobei der ausländische Abnehmer den Gegenstand ins Ausland befördert oder versendet oder
  • wenn das Umsatzgeschäft mit einer ausländischen Privatperson abgeschlossen wurde, und diese die Ware im Reisegepäck ausführt, nur dann, wenn der Abnehmer keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hat, der Gegenstand der Lieferung binnen drei Monaten nach Lieferung ausgeführt wird und der Gesamtbetrag der Rechnung € 75,00 überschreitet.

Die weiteren Voraussetzungen für die Steuerfreiheit sind streng formal: Dazu gehören der Ausfuhrnachweis und der Buchnachweis.

Außergewöhnliche Belastung

Bestimmte Aufwendungen und Ausgaben sind bei Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn sie

  • außergewöhnlich sind
  • zwangsläufig erwachsen und
  • die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

Eine außergewöhnliche Belastung kann grundsätzlich nur insoweit berücksichtigt werden, als der individuelle Selbstbehalt, der vom Einkommen, von der Anzahl der Kinder sowie vom Zustehen des Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrages abhängt, überschritten wird. Für bestimmte außergewöhnliche Belastungen gibt es ein Pauschale ohne Anrechnung auf den Selbstbehalt. Die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen kann immer nur im Kalenderjahr der Zahlung erfolgen.

Berufungsfrist

Erhebt ein Steuerpflichtiger gegen einen Bescheid Berufung, so hat dies innerhalb der Berufungsfrist zu geschehen. Diese endet einen Monat ab Zustellung des Bescheids. Die Berufung ist schriftlich einzubringen, und zwar bei jenem Finanzamt, das den Bescheid erlassen hat.

Betriebsausgaben

Als Betriebsausgaben definiert das Gesetz Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Privat veranlasste Ausgaben kürzen den Gewinn nicht, sondern stellen Entnahmen dar, die eine Deckung im Gewinn finden sollten.

Auch Ausgaben vor der Betriebseröffnung können steuerlich abzugsfähig sein. Solche Ausgaben und Aufwendungen fallen unter den Begriff der vorbereitenden Betriebsausgaben. Als Beispiele gelten Reisekosten, Beratungskosten, Telefon, Stempelmarken.

Beiträge zu Ihrer Pflichtversicherung, Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, Leasingaufwand, Büroraummiete, Personalaufwand, Steuerberatungskosten, Werbung, Abschreibungen, Bezogene Leistungen (Fremdarbeiten), Waren- und Materialeinkauf, Telefon, Fax, Porto, Spesen, Büromaterial.

Fachliteratur und Zeitschriften, Zinsen für Fremdkapital etc.

Betriebseinnahmen

Zu Ihren Betriebseinnahmen gehören alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Daher zählen nicht nur Ihre Einnahmen aus der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit, sondern auch z. B. aus Hilfsgeschäften, wie Verkäufen von Ihrem Betrieb zugehörigen Anlagen dazu.

DEF

Doppelbesteuerung - Vermeidung

Um die doppelte Einkommensbesteuerung von Personen, die z. B. aufgrund eines Doppelwohnsitzes in zwei oder mehreren Staaten der Besteuerung unterliegen, zu vermeiden, stehen zwei Maßnahmen zur Verfügung: Unilateral sieht § 48 der Bundesabgabenordnung Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vor. Multilateral wurden von Österreich mit zahlreichen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, durch welche die doppelte Besteuerung desselben Steuerpflichtigen in zwei Staaten vermieden werden soll.

Eigenverbrauch

Eigenverbrauch liegt im Wesentlichen dann vor, wenn ein Unternehmer im Inland Gegenstände, die seinem Unternehmen dienen, für Zwecke verwendet oder verwenden lässt, die außerhalb des Unternehmens liegen. Der Eigenverbrauch ist umsatzsteuerbar.

Einkommen

Als Einkommen gilt der Gesamtbetrag der Einkünfte aus allen im Gesetz aufgezählten sieben Einkunftsarten unter Berücksichtigung des Verlustausgleichs, der sich aus einzelnen Einkunftsarten ergibt, abzüglich Sonderausgaben sowie außergewöhnlicher Belastungen.

Einkunftsarten

Das österreichische Einkommensteuergesetz kennt sieben Einkunftsarten:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • sonstige Einkünfte

Nur solche Einkünfte, die in eine dieser sieben Einkunftsarten fallen, sind steuerpflichtig.

Da der Begriff sonstige Einkünfte keine Auffanggröße darstellt, sondern ebenfalls nur bestimmte Tatbestände aufzählt, gibt es Einkünfte, die nicht der Einkommensteuer unterliegen: Dazu zählen etwa Spiel- und Lotteriegewinne oder der Finderlohn.

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung werden – im Gegensatz zum Betriebsvermögensvergleich – die Geschäftsfälle dann wirksam, wenn es zu einem Zahlungsfluss kommt. Man spricht daher auch vom sogenannten „Zufluss-/Abflussprinzip“. Einnahmen sind erst dann steuerwirksam, wenn das Geld entweder bar vereinnahmt oder auf dem Bankkonto verfügbar ist. Dasselbe gilt im umgekehrten Sinn für die Ausgaben. Dementsprechend gilt etwa auch eine Anzahlung an Lieferanten als gewinnmindernde Betriebsausgabe. Forderungen und Verbindlichkeiten werden erst durch die Bezahlung ergebniswirksam.

Erbschafts- und Schenkungssteuer

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat Teile des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) mit Wirkung 31.7.2008 aufgehoben. Das ErbStG wurde jedoch nicht repariert, sondern außer Kraft gesetzt. Als Ersatz wurde das Schenkungsmeldegesetz (SchenkMG) 2008 erlassen, das mit 1.8.2008 in Kraft trat.

Fahrtkosten

Als Fahrtkosten können Sie die Kosten des gewählten Verkehrsmittels ansetzen (Aufwendungen für Auto, Bahnkarte, Flugticket, Taxi etc.). Verwenden Sie für Ihre betrieblich veranlasste Reise jedoch Ihren Privat-PKW, bringen Sie am besten das Kilometergeld zum Ansatz, wenn Sie nicht mehr als 30.000 km im Jahr fahren. Wenn Sie mehr als 30.000 km pro Jahr fahren, können Sie das amtliche Kilometergeld für 30.000 km oder die tatsächlich nachgewiesenen Kosten für die gesamten betrieblichen Fahrten absetzen. Vergessen Sie in diesem Fall nicht, ein Fahrtenbuch mit allen erforderlichen Angaben zu führen: Pro gefahrenem Kilometer können Sie € 0,42 (Wert bis 30.6.2008: € 0,376) ansetzen. Das Kilometergeld deckt alle Kosten im Zusammenhang mit Ihrem Auto ab: Benzin, Reparaturen, Service, Versicherungen, Mitgliedsbeiträge, Abschreibungen, Leasingraten, Park- und Mautgebühren etc.

Wenn Ihr Auto zum Betriebsvermögen zählt, weil Sie es überwiegend betrieblich nutzen, müssen Sie alle Ausgabenbelege sammeln. Dann sind nämlich die tatsächlichen Kosten der Nutzung zu berücksichtigen. Wird das Kilometergeld im Rahmen von Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht, kann es nur bis zu einer Höhe von € 0,42 berücksichtigt werden.

Firmenwert

Firmenwert ist jener Wert eines Betriebes, der nicht den einzelnen Wirtschaftsgütern des Betriebes zugeordnet werden kann. Vielmehr ergibt sich der Firmenwert als Mehrwert, der z. B. mit dem Kundenstock oder der Reputation eines Betriebes zusammenhängt.

Freibetragsbescheid

Wenn der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich darauf verzichtet, werden gemeinsam mit dem aufgrund der Arbeitnehmerveranlagung ergangenen Einkommensteuerbescheid ein Freibetragsbescheid und eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber ausgestellt. Dieser Freibetragsbescheid gilt für das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende Jahr. So werden etwa mit dem Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2013 der Freibetragsbescheid und die Mitteilung an den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2015 zugesendet. Werden dann für das Kalenderjahr 2015 höhere oder geringere Aufwendungen getätigt, so wird dies bei der Arbeitnehmerveranlagung ausgeglichen. Bei einem Jahresfreibetrag von unter € 90,00 oder bei Festsetzung von Vorauszahlungen ergeht kein Freibetragsbescheid.

In jedem Kalenderjahr, in dem ein Freibetragsbescheid berücksichtigt wird, ist der Arbeitnehmer zur Veranlagung verpflichtet.

GHI

Gewinnermittlungsarten

Die Ermittlung des steuerlichen Gewinns kann grundsätzlich auf folgende Arten erfolgen:

  • dem Betriebsvermögensvergleich (Buchhaltung, Bilanzierung)
  • der Einnahmen-Ausgabenrechnung
  • der Pauschalierung

Gesetzliche Buchführungspflicht besteht in folgenden Fällen:

  • bei Kapitalgesellschaften und bei unternehmerisch tätigen Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (sogenannte GmbH & Co. KG)
  • bei den anderen Unternehmern – ausgenommen bei Angehörigen der freien Berufe und bei Überschussermittlern –, wenn:
    • die Umsatzgrenze von Euro 700.000 zweimalig (hintereinander) überschritten wird oder
    • die Umsatzgrenze von Euro 1.000.000 einmalig überschritten wird.

Was versteht man unter Buchführungspflicht?

  • Grob gesprochen ist unter Buchführungspflicht zu verstehen, dass die Grundsätze der doppelten Buchhaltung einzuhalten sind, Grund- und Hauptbuch sowie Nebenbücher zu führen sind, Bestände von Forderungen und Verbindlichkeiten zu erfassen sind und Aufwendungen und Erträge im Jahr ihrer wirtschaftlichen Verursachung zugeordnet werden müssen.
  • Die vereinfachte Form der Gewinnermittlung ist die Einnahmen-Ausgabenrechnung, in der Einnahmen und Ausgaben nach dem Zufluss- und Abflussprinzip aufgezeichnet werden, somit nach Zahlungsfluss erfasst werden.
  • Die einfachste Form der Gewinnermittlung ist die Pauschalierung. Wenn keine Buchführungspflicht besteht und Sie auch nicht freiwillig Bücher führen, können Sie steuerlich von der Pauschalierung (in Form der Ausgaben- oder Gewinnpauschalierung) Gebrauch machen. In den letzten Jahren wurde die "allgemeine" Pauschalierung (Basispauschalierung) um branchenspezifische Pauschalierungsvorschriften (z. B. für Gaststätten- und Beherbergungsunternehmen, Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhändler, Drogisten, Handelsvertreter, Künstler und Schriftsteller) und die sogenannte "Individualpauschalierung" erweitert.

Halbjahresabschreibung

Wird ein Wirtschaftsgut des abnutzbaren Anlagevermögens erst im zweiten Halbjahr des Wirtschaftsjahres in Betrieb genommen, ist im Jahr der Anschaffung nur die Hälfte der jährlichen AfA absetzbar.

Hälftesteuersatz

Das Einkommensteuergesetz sieht für bestimmte Einkünfte (z. B. Einkünfte auf Grund von Beteiligungen, Veräußerungsgewinne, die in Zusammenhang mit der Veräußerung oder Aufgabe stehen, wenn der Steuerpflichtige erwerbsunfähig ist oder seine Erwerbstätigkeit aufgrund Pensionierung einstellt) den Hälftesteuersatz vor.

Immobilienertragsteuer

Die bisher geltende Spekulationsfrist (Verkauf innerhalb von zehn Jahren) wurde mit 1.4.2012 abgeschafft. Der Verkauf eines Grundstücks wird generell besteuert.

Veräußerung von Grundstücken im Privatvermögen

Beim Verkauf eines Grundstücks wird der Gewinn mit 25 % besteuert. Nach Ablauf von zehn Jahren ab Erwerb gibt es einen jährlichen Inflationsabschlag von 2 % (maximal 50 %) des Veräußerungsgewinnes.

Veräußerung von Grundstücken im Betriebsvermögen

Bei Grundstücken des Betriebsvermögens spielt die Gewinnermittlungsart keine Rolle mehr. Der Veräußerungsgewinn wird grundsätzlich mit 25 % besteuert. Wertänderungen von Grund und Boden werden steuerlich immer erfasst (also auch bei Bilanzierung nach § 4 Abs 1 und Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs 3).

Bei der Veräußerung von bebauten Betriebsgrundstücken des Altvermögens, bei denen der Grund und Boden zum 31.03.2012 nicht steuerverfangen war kann der auf Grund und Boden entfallende Anteil mit 3,5 % oder 15 % versteuert werden.

Inventur

Unter Inventur versteht man die jährliche Aufstellung des gesamten Betriebsvermögens nach Art, Menge und Wert. Diese Bestandsaufnahme ist zusammen mit der Bewertung ein wesentlicher Bestandteil der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich.

JKL

Jahresabschluss

Der Jahresabschluss setzt sich zusammen aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Bei Kapitalgesellschaften erweitert sich der Jahresabschluss um den Anhang samt Lagebericht.

Kapitalertragsteuer

Grundsätzlich gilt: Die Banken sind seit 1. April 2012 dazu verpflichtet, 25 % Kapitalertragsteuer auf den Kursgewinn einzubehalten.

Dieser 25 %ige Steuerabzug gilt für:

  • Einkünfte aus der Überlassung von Kapital
  • Einkünfte aus realisierten Wertsteigerung von Wertpapieren und verbriefte Derivate.

Eine wesentliche Änderung ist auch, dass die Behaltedauer und das Beteiligungsausmaß keine Rolle mehr spielen.

Wahlweise: Veranlagung

Der Steuerabzug der Bank kommt einer Endbesteuerung gleich. Auf diese kann verzichtet werden. Eine Veranlagung wäre zum Beispiel vorteilhaft, wenn der zur Anwendung kommende Einkommensteuersatz geringer ist als 25 %. Die Möglichkeit der Veranlagung besteht für alle Kapitaleinkünfte.

Gutschrift

Wird auf die Endbesteuerung verzichtet, so kommt es zwar vorerst zu einem Steuerabzug. Die Kapitalertragsteuer wird jedoch im nach hinein gutgeschrieben.

Verlustausgleich durch die Bank

Es werden alle Gewinne und Verluste aus allen Depots bei derselben Bank berücksichtigt. Jedoch nur für Depots bei einem Kreditinstitut. Eine Bankenübergreifende Verlustverrechnung muss bei der Einkommensteuererklärung durchgeführt werden. Der Verlustausgleich durch die Bank kommt nur bei Einzeldepots zur Anwendung. Bei Gemeinschaftsdepots wird eine Verlustverrechnung nur auf Depotebene durchgeführt.

Ab dem Jahr 2013 wird ein laufender Verlustausgleich während des Jahres vorgenommen.

Kassabuch

Jeder Bilanzierer und jeder Einnahmen-Ausgaben-Rechner, der die Tageslosung durch Rückverrechnung ermittelt, hat ein Kassabuch zu führen. Im Kassabuch erfolgt eine chronologische Aufzeichnung aller baren Geldeinnahmen und -ausgaben. Bar ist alles, was – wie Münzen oder Geldscheine – in Händen gehalten werden kann. Eine „Minuskassa“ kann es nicht geben: Was nicht in der Kassa ist, kann nicht entnommen werden – denken Sie an Ihre Geldbörse. Schreiben Sie zuerst Ihre Tageseinnahmen ein, und dann die Ausgaben. Wenn der Finanzprüfer eine Minuskassa entdeckt, so vermutet er entweder schwarze Einnahmen, die Sie vergessen haben, einzutragen – oder zumindest Schlampigkeit, die kostspielige Folgen hat: z. B. Schätzung, unnötige Diskussionen.

Kinderabsetzbeträge

Für Kinder, für die einem Steuerpflichtigen Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich € 58,40 zu.

Kinderbetreuung

Als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt gelten auch Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis höchstens € 2.300,00 pro Kind und Kalenderjahr unter folgenden Voraussetzungen:

  • das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet,
  • es wurde für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag gewährt,
  • das Kind hält sich ständig im Inland, in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR oder in der Schweiz auf,
  • die Kosten müssen unmittelbar an eine Kinderbetreuungseinrichtung oder eine pädagogisch qualifizierte Betreuungsperson gezahlt worden sein.

Die Kinderbetreuungskosten sind auch von der unterhaltsverpflichteten Person absetzbar (z.B. geschiedener Elternteil), wenn ihr der Unterhaltsabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht.

Wird die Begünstigung von beiden Elternteilen in Anspruch genommen, ist auch in diesem Fall der Betrag mit € 2.300,00 pro Kind limitiert. Es kann nur der Elternteil die Kosten steuerlich geltend machen, der sie nachweislich getragen hat. Da nur die Kosten für die ausschließliche Kinderbetreuung berücksichtigt werden können, sind Kosten für Verpflegung oder beispielsweise das reine Schulgeld für Privatschulen nicht berücksichtigungsfähig.

Ist ein Kind zu 50% oder mehr behindert, so sind Kinderbetreuungskosten bis zum 16. Lebensjahr des Kindes zusätzlich zu einem bestehenden Freibetrag von EUR 262,00 monatlich steuerlich abzugsfähig. Dies gilt bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Kinderfreibetrag

Die mit Kindern verbundenen finanziellen Belastungen wurden durch die Einführung eines Kinderfreibetrages bei der Besteuerung berücksichtigt. Er wird im Zuge der Einkommensteuerveranlagung (Arbeitnehmerveranlagung) berücksichtigt. Als Freibetrag vermindert der Kinderfreibetrag die Steuerbemessungsgrundlage.

Der Kinderfreibetrag steht in zwei unterschiedlichen Höhen zu, und zwar:

  • € 220,00 jährlich pro Kind, wenn er von einem einzigen Steuerpflichtigen für ein Kind geltend gemacht wird oder
  • € 132,00 jährlich pro Kind, wenn er von zwei Steuerpflichtigen für das selbe Kind in Anspruch genommen wird (in Summe also 2 x € 132,00 = € 264,00)

Die Aufteilung des Freibetrages ist insbesondere für Familien, bei denen beide Elternteile steuerrelevante Einkünfte erzielen, vorteilhaft.

Der Kinderfreibetrag in Höhe von € 132,00 steht auch unterhaltspflichtigen Steuerpflichtigen für ein nicht haushaltszugehöriges Kind zu, falls auch der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht.

Kleinbetragsrechnungen

Bei sogenannten Kleinbetragsrechnungen – das sind Rechnungen, deren Gesamtbetrag € 400,00 (vor 1.3.2014 € 150,00) nicht übersteigt –genügen folgende Angaben:

  1. Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
  2. Menge und Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung
  3. Tag der Lieferung oder Leistung oder Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt
  4. das Entgelt und der Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe
  5. der Steuersatz
  6. Rechnungsdatum

Beachten Sie jedoch, dass „Menge und handelsübliche Bezeichnung“ auch bei Kleinbetragsrechnungen angegeben werden müssen. Es reicht nicht, wenn z. B. "Speisen und Getränke", "Diverses Material", "Fachliteratur" ausgewiesen ist.

Die mit Beginn des Jahres 2003 eingeführten zusätzlichen Rechnungsmerkmale (fortlaufende Nummer, UID-Nummer des Leistenden) gelten für die Ausstellung von Kleinbetragsrechnungen nicht.

Kleinunternehmer

Unternehmer, deren Jahresumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr € 30.000,00 nicht übersteigt, sind nicht umsatzsteuerpflichtig, können aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen (Kleinunternehmer-Regelung).

Unternehmer, die unterhalb dieser Umsatzgrenze liegen, haben jedoch die Möglichkeit, für die Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen zu optieren. In diesem Fall müssen Sie Umsatzsteuer in ihren Rechnungen ausweisen und abführen, können im Gegenzug aber auch den Vorsteuerabzug geltend machen.

Die Inanspruchnahme nach der Kleinunternehmerregelung ist dann empfehlenswert, wenn keine Vorsteuern anfallen und Leistungen an Letztverbraucher erbracht werden.

Kommunalsteuer

Die Kommunalsteuer gilt als Nachfolger der früheren „Lohnsummensteuer“. Es handelt sich um eine Steuer, deren Bemessungsgrundlage die vom Unternehmer an die Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte ausbezahlt werden. Der Steuersatz beträgt 3 % der Bemessungsgrundlage. Die Kommunalsteuer ist bis zum 15. des Folgemonats an die Gemeinde (Stadtkasse) abzuführen.

Körperschaftsteuer

Das Einkommen von Körperschaften – dazu zählen vor allem die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung – unterliegt der Körperschaftsteuer. Die Körperschaftsteuer sieht grundsätzlich einen konstanten Steuersatz von 25 % des steuerpflichtigen Einkommens vor.

Im Verlustfall oder bei geringem steuerpflichtigen Einkommen ist jedenfalls die sogenannte „Mindest-Körperschaftsteuer“ zu entrichten. Diese hat Vorauszahlungs-Charakter, das heißt, sie wird auf die Körperschaftsteuer in folgenden Jahren angerechnet. Die Mindestkörperschaftsteuer beträgt für eine GmbH € 1.750,00 bzw. € 3.500,00 für eine AG pro Jahr. Für eine neugegründet GmbH mit einem Mindeststammkapital von € 10.000,00 beträgt sie für die ersten fünf Jahre € 500,00 p.a., für die nächsten fünf Jahre € 1.000,00 p.a. und danach € 1.750,00. Für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen besteht eine höhere, für Neugründer eine niedrigere Mindest-Körperschaftsteuer.

Liebhaberei

Liebhaberei ist eine Tätigkeit, der abgesprochen wird, dass sie auf Dauer ein positives Ergebnis erzielt. Wichtig ist somit die Gesamtbetrachtung dieser Tätigkeit über einen längeren Zeitraum. Wenn über den betrachteten Zeitraum in Summe kein Gewinn erwartet wird, kann es zur Qualifizierung der Tätigkeit als „Liebhaberei“ kommen. Eine Liebhabereitätigkeit ist steuerlich unbeachtlich: Verluste aus dieser Tätigkeit können weder mit anderen Einkünften ausgeglichen noch in Folgejahre vorgetragen werden. Sollte die Liebhabereitätigkeit ausnahmsweise zu einem Gewinn führen, so führt aber auch dieser Gewinn zu keiner steuerlichen Belastung.

Lohnsteuer

Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitnehmer, Pensionisten) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben. Einbehalten (und an das Finanzamt abgeführt) wird die Lohnsteuer durch den Arbeitgeber im Rahmen der Lohnzahlung.

Der Steuertarif der Lohnsteuer unterscheidet sich – von der begünstigten Besteuerung des 13. und 14. Monatsgehalts abgesehen – nicht von jenem der Einkommensteuer.

MNO

Mindest-Körperschaftsteuer

Erzielt eine Körperschaftsteuer ein sehr geringes steuerpflichtiges Einkommen oder erleidet sie einen Verlust, so wird sie trotzdem zu einem bestimmten Mindestmaß an Steuerleistung herangezogen, der sogenannten Mindest-Körperschaftsteuer. Diese hat Vorauszahlungs-Charakter, das heißt, sie wird auf die Körperschaftsteuer in folgenden Jahren angerechnet. Die Mindestkörperschaftsteuer beträgt € 1.750,00 (GmbH) bzw. € 3.500,00 (AG) pro Jahr. Für eine neugegründete GmbH mit einem Mindeststammkapital von € 10.000,00 beträgt sie in den ersten fünf Jahren € 500,00 p.a., die nächsten fünf Jahre € 1.000,00 und danach € 1.750,00. Bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen besteht eine höhere, für Neugründer eine niedrigere Mindest-Körperschaftsteuer.

Mitunternehmerschaft

Der Begriff "Mitunternehmerschaft" ist kein handelsrechtlicher, sondern ein rein steuerlicher Begriff. Als Mitunternehmerschaften gelten nur solche Personengesellschaften, die im Rahmen eines Betriebes unternehmerisch tätig sind. Ihre Gesellschafter als Mitunternehmer erzielen daher betriebliche Einkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb).

Der Gewinn einer Mitunternehmerschaft erfolgt nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften (§ 4 bis 14 EStG 1988, § 17 EStG 1988) und unter Beachtung der besonderen Leistungsbeziehungen (§ 21 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, § 22 Z 3 EStG 1988, § 23 Z 2 EStG 1988). Der Gewinn wird nicht auf Ebene der Mitunternehmerschaft besteuert, sondern auf die einzelnen Mitunternehmer verteilt und bei diesen zur Einkommensbesteuerung erfasst.

Mitunternehmer ist nur, wer Unternehmerwagnis eingeht (Entfalten von Unternehmerinitiative und Übernahme von Unternehmerrisiko). Das Zutreffen dieser Voraussetzungen ist grundsätzlich für jeden Gesellschafter einer Personengesellschaft zu prüfen. Ist ein Gesellschafter nach Prüfung dieser Kriterien nicht Mitunternehmer, dann erzielt er keine betrieblichen Einkünfte.

Nächtigungskosten

Nächtigungsgeld steht nur dann steuerfrei zu, wenn tatsächlich genächtigt wird. Der Umstand der Nächtigung ist grundsätzlich belegmäßig nachzuweisen. Bei Entfernungen von mindestens 120 Kilometer können pauschal € 15,00 pro Nacht steuerfrei gelassen werden.

Werden die Nächtigungskosten sowie die Kosten des Frühstücks nachgewiesen, so können diese vom Arbeitgeber voll lohnsteuerfrei ersetzt werden. Sieht bei Dienstnehmern der Kollektivvertrag höhere Tag- oder Nächtigungsgelder vor, sind diese zur Gänze Betriebsausgaben.

Negativsteuer

Negativsteuer mit Pendlerzuschlag

Ist die Einkommensteuer nach Anwendung des Tarifs und nach Berücksichtigung der Absetzbeträge negativ, so sind der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind oder der Alleinerzieherabsetzbetrag inklusive den Kinderzuschlägen gutzuschreiben.

Besteht ein Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag, werden 10 % der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, höchstens jedoch € 110,00 jährlich, gutgeschrieben. Liegen zusätzlich die Voraussetzungen für die Pendlerpauschale vor, erhöht sich die Gutschrift der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung auf 18 % (ab 2013) und der Höchstbetrag auf € 400,00 (Wert ab 2013). Zur gesetzlichen Sozialversicherung zählt auch, wenn der Steuerpflichtige einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht und sich freiwillig kranken- und pensionsversichert.

Beispiel: Eine Angestellte ist teilzeitbeschäftigt und verdient monatlich brutto € 850,00. Die Sozialversicherungsbeiträge betragen ca. € 1.776,33 jährlich. Steuer fällt bei diesem Bezug keine an. 18 % von € 1.776,33 sind € 319,74. Es wird bei der Arbeitnehmerveranlagung nach Ablauf des Jahres somit der Pendlerzuschlag von € 319,74 vom Finanzamt ausbezahlt.

Nutzungsdauer

Die Nutzungsdauer ist aus Erfahrungswerten abzuleiten: Betriebs- und Geschäftsausstattung wird zum Beispiel auf 5 bis 10 Jahre, Gebäude auf bis zu 67 Jahre verteilt abgeschrieben.

Für manche Anlagegüter (z. B. Gebäude, PKW) ist die Nutzungsdauer zwingend vom Gesetzgeber vorgegeben: So gilt z. B. für ein neues Personenkraftfahrzeug gemäß den Bestimmungen des EStG eine unwiderlegbar vermutete Nutzungsdauer von mindestens acht Jahren. Es handelt sich um eine zwingend vorgegebene Abschreibungsdauer.

PQR

Pendlerpauschale

Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht. Ein (zusätzliches) Pendlerpauschale in der Form von Werbungskosten ist vorgesehen, wenn die einfache Wegstrecke 20 km übersteigt und die Benützung von Massenverkehrsmitteln zumutbar ist (kleines Pendlerpauschale). Das große Pendlerpauschale steht zu, wenn kein Massenverkehrsmittel zumutbar ist und die einfache Wegstrecke 2 km übersteigt.

Seit Februar 2014 muss das Pendlerpauschale mit dem Pendlerrechner des BMF ermittelt werden: https://www.bmf.gv.at/pendlerrechner/. Derzeit wird der Rechner allerdings noch einmal überarbeitet. Daher muss der Ausdruck des Pendlerrechners erst bis zum 30.9.2014  abgeben werden (ursprünglich war der 30.6.2014 vorgesehen), wenn der Arbeitnehmer das Pendlerpauschale während des Jahres beantragen möchte.

Ansonsten kann das Pendlerpauschale auch erst bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.

Kleine Pendlerpauschale

Entfernungen der einfachen Wegstreckejährlich in € seit 1.7.2008jährlich in € seit 1.1.2011
20 km bis 40 km630,00696,00
40 km bis 60 km1.242,001.356,00
über 60 km1.857,002.016,00

Große Pendlerpauschale

Entfernungen der einfachen Wegstreckejährlich in € seit 1.7.2008jährlich in € seit 1.1.2011
2 km bis 20 km342,00372,00
20 km bis 40 km1.356,001.476,00
40 km bis 60 km2.361,002.568,00
über 60 km3.372,003.672,00
Pendlerpauschale für Teilzeitkräfte

Bisher stand das Pendlerpauschale nur Arbeitnehmern zu, die an mehr als zehn Tagen im Monat die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurücklegen. Nun wird das Pauschale nach Tagen gestaffelt:

Arbeitnehmer, die diese Strecke mindestens an 4 Tagen/Monat zurücklegen, steht das Pendlerpauschale zu einem Drittel zu, bei mindestens 8 Tagen /Monat zu zwei Drittel und ab mindestens 11 Tagen/Monat zur Gänze.

Pendlereuro

Neu eingeführt wurde der Pendlereuro. Jeder, der Anspruch auf das Pendlerpauschale hat, hat auch Anspruch auf den Pendlereuro. Er ist ein Absetzbetrag und beträgt pro Kilometer Distanz zwischen Wohnstätte und Arbeitsplatz zwei Euro. Teilzeitbeschäftige steht ein aliquoter Anteil zu. Der Pendlereuro ist vom Arbeitgeber zu berücksichtigen.

Kein Pendlerpauschale

Alle Arbeitnehmer, die ihren Dienstwagen auch privat nutzen können, steht kein Pendlerpauschale mehr zu.

Pendlerausgleichsbetrag

Den Pendlerausgleichsbetrag erhalten alle Pendler, die einer Einkommensteuer bis maximal € 290,00 unterliegen. Er beträgt € 290,00 und wird zwischen einer Steuer von einem Euro und € 290 gleichmäßig eingeschliffen.

Pensionistenabsetzbetrag

Dieser steht als Ersatz für den nicht zustehenden Arbeitnehmer- und Verkehrsabsetzbetrag zu und beträgt € 400,00 p. a.

Dieser Absetzbetrag wird bei Einkommen zwischen € 17.000,00 und € 25.000,00 gleichmäßig von € 400,00 auf € 0,00 eingeschliffen.

Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beträgt € 764,00 p.a., wenn:

  • der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt,
  • die zu versteuernden Pensionsbezüge € 19.930,00 (bis zur Veranlagung 2011: € 13.100,00) im Kalenderjahr nicht übersteigen und
  • der (Ehe-)Partner Einkünfte höchstens € 2.200,00 jährlich erzielt und
  • der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.

Neu ab 2013: Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend auf Null bei Pensionseinkünften zwischen € 17.000,00 und € 25.000,00.

Progression

In Österreich gibt es ein progressives Tarifsystem.

Seit 1.1.2009 gibt es für die Lohn- bzw. Einkommensteuer eine neue Berechnungsformel. Damit ist der Grenzsteuersatz stetig ansteigend und schwankt nicht mehr so stark nach oben und nach unten.

Praktikerformel für die Steuerberechnung:

Einkommen in €Berechnungsweise der ESt in €Durchschnittssteuersatz in %Grenzsteuersatz in %
≤ 11.000000
> 11.000 bis 25.000Einkommen x 36,5% - 4.015,000–20,436,5
25.0005.110,0020,436,5
> 25.000 bis 60.000Einkommen x 43,2143% – 5.693,5820,4–33,743,2143
60.00020.235,0033,743,2143
> 60.000Einkommen x 50 % – 9.765,00> 33,750

Quellensteuer

Quellensteuer ist eine nach dem Quellenprinzip erhobene Steuer, d. h. am Ort und zur Zeit des Entstehens der steuerpflichtigen Zahlung. Dabei wird der Schuldner der Zahlung gesetzlich zur Einbehaltung und Abführung des festgesetzten Steuerbetrags verpflichtet.

Kapitalanlegern ist die Quellensteuer in Form der auf Dividenden und Zinsen einbehaltenen Kapitalertragsteuer bekannt. Die so einbehaltene Steuer wird auf die endgültige Steuerschuld des steuerpflichtigen Empfängers angerechnet und ggf. auch erstattet. In manchen Fällen gelten die Kapitaleinkünfte durch den Kapitalertragsteuerabzug als endbesteuert. In diesem Fall kommt es natürlich zu keiner Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer mehr, da die endbesteuerten Einkünfte dann nicht mehr in die Steuerveranlagung miteinbezogen werden.

Rechnung

Formvorschriften für eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes

Beachten Sie, dass Rechnungen mit Umsätzen, von denen Sie den Vorsteuerabzug geltend machen möchten, bestimmten Formvorschriften genügen müssen.

Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

Eine Rechnung berechtigt nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn sie den Formvorschriften des Umsatzsteuergesetzes entspricht. Um diesen Formvorschriften zu genügen, muss eine Rechnung folgende Merkmale aufweisen:

  1. Name und Anschrift des liefernden und des empfangenden Unternehmers
  2. Menge und Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung 
  3. Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden, genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes. Jedoch nur, wenn dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt. Das ist zum Beispiel der Fall bei mehrtägigen Übernachtungen in einem Hotel. Hier muss nicht jeder Tag, in dem das Zimmer belegt war, einzeln angegeben werden. Ein Hinweis auf den Zeitraum, in dem der Gast das Zimmer genutzt hat, ist ausreichend.
  4. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und den anzuwendenden Steuersatz 
  5. den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag 
  6. Falls eine Steuerbefreiung besteht: ein Hinweis darauf, dass die Lieferung oder sonstige Leistung steuerbefreit ist 
  7. das Ausstellungsdatum 
  8. eine fortlaufende nur einmal vergebene Nummer zur Identifizierung der Rechnung 
  9. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) des liefernden Unternehmers 
  10. seit 1.7.2006: Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) des empfangenden Unternehmers, wenn der Rechnungsbruttobetrag € 10.000,00 übersteigt.
  11. Führt ein Unternehmer Leistungen aus, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (Reverse-Charge), hat er die UID-Nummer des Leistungsempfängers und einen Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld in die Rechnung aufzunehmen.

Für sogenannte Kleinbetragsrechnungen, das sind Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von höchstens € 150,00, gelten erleichterte Bestimmungen.

Seit 1.1.2013: Wird die Rechnung nicht in Euro ausgestellt, ist der Steuerbetrag nach Anwendung einer gültigen Umrechnungsmethode zusätzlich in Euro anzugeben. Steht der Betrag in Euro im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung noch nicht fest, hat der Unternehmer anzugeben, welche Umrechnungsmethode er anwenden wird.

Beispiel: Rechnungsmuster.pdf

Reisekosten

Zu den Kosten, die im Falle von Dienstreisen auftreten und steuerlich berücksichtigt werden können, gehören Fahrtkosten, Verpflegungskosten (Taggelder) und Nächtigungskosten.

STU

Sachbezüge

Erhält ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Vorteile zugewendet, die nicht in Geldleistungen bestehen (Sachbezüge), so unterliegen auch diese grundsätzlich der Steuerpflicht. Bestimmte Sachbezüge sind jedoch steuerfrei. Zu den steuerfreien Sachbezügen gehören:

  • Der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung
  • Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke am Arbeitsplatz
  • Die kostenlose Benützung von Einrichtungen oder Anlagen, die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer zur Verfügung stellt (z. B. Erholungs- und Kurheime, Kindergärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen)
  • Die kostenlose Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z. B. Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) bis zur Höhe von € 365,00

Schenkungsmeldegesetz

Um nach Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer Vermögensverschiebungen nachvollziehen zu können, ist eine gesetzliche Verpflichtung eingeführt worden, geschenktes Vermögen der Finanzverwaltung anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind die beteiligten Personen und am Vertrag mitwirkende Rechtsanwälte und Notare.

Sanktionen gemäß dem Finanzstrafgesetz: Das vorsätzliche Unterlassen der Anzeige ist eine Finanzordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe geahndet wird.

Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage

Zulagen aufgrund von Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder gesetzlichen Vorschriften, wie etwa Schmutzzulagen, Erschwerniszulagen oder Gefahrenzulagen, bleiben bis zu einem Höchstbetrag von € 360,00 monatlich steuerfrei. Dieser Höchstbetrag umfasst neben den erwähnten Zulagen auch Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge.

Sonderausgaben

Sonderausgaben sind ganz bestimmte Aufwendungen, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Grundsätzlich handelt es sich bei Sonderausgaben um Aufwendungen, die nicht mit der Einkünfteerzielung, sondern mit der privaten Lebensführung in Zusammenhang stehen und aus diesem Grund nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden können.

Zu den Sonderausgaben zählen beispielsweise:

  • Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen
  • Ausgaben für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung
  • Kirchenbeitrag
  • Steuerberatungskosten

Sonstige Bezüge (Sonderzahlungen)

Bei einem Jahressechstel von höchstens € 2.100,00 (Freigrenze) sind die innerhalb des Jahressechstels liegenden sonstigen Bezüge steuerfrei. Ist das Jahressechstel höher als € 2.100,00, kommt nach Abzug der auf die sonstigen Bezüge entfallenden Sozialversicherungsbeiträge folgende Besteuerung zur Anwendung:

  • für die ersten € 620: 0 %
  • für die nächsten € 24.380: 6 %
  • für die nächsten € 25.000: 27 %
  • für die nächsten € 33.333: 35,75 %

Das Jahressechstel, das auf den Bruttobezug (vor Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen) abzustellen ist, wird nach folgender Formel ermittelt:

im Kalenderjahr zugeflossene laufende Bruttobezüge x 2
Anzahl der abgelaufenen Kalendermonate (seit Jahresbeginn)

Steuerabsetzbeträge

Die nach dem progressiven Tarif berechnete Steuer wird um Absetzbeträge gekürzt. Die Berücksichtigung dieser Absetzbeträge ist an die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen gekoppelt. Die wichtigsten Absetzbeträge sind:

Arbeitnehmerabsetzbetrag: € 54,00 p. a.
Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag:
mit einem Kind € 494,00 p. a.
mit zwei Kindern € 699,00 p. a.
ab drei Kindern, zusätzlich zum Betrag von € 669,00 je Kind € 220,00 p. a.
Verkehrsabsetzbetrag: € 291,00 p. a.
Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag: € 764,00 p. a.
Pensionistenabsetzbetrag: € 400,00 p. a.

Steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers

Zu jenen Leistungen, die nicht unter die Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit fallen bzw. steuerfrei sind, gehören u. a. folgende Vorteile des Arbeitnehmers:

  • Der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung
  • Durchlaufende Gelder
  • Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke am Arbeitsplatz
  • Die kostenlose Benützung von Einrichtungen oder Anlagen, welche der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer zur Verfügung stellt (z. B. Erholungs- und Kurheime, Kindergärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen)
  • Die kostenlose Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z. B. Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern)
  • Einkünfte des Arbeitnehmers aus einer begünstigten Auslandstätigkeit (Bauausführung, Montage, Anlagenerrichtung usw.), wenn die Auslandstätigkeit länger als ein Monat (ununterbrochen) dauert.

UID-Nummer

Auf welchen Rechnungen erforderlich?

Die eigene UID-Nummer ist auf allen Ausgangsrechnungen (mit Ausnahme Kleinbetragsrechnungen), für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, erforderlich. Die UID-Nummer Ihres Kunden brauchen Sie auf Ausgangsrechnungen

  • für Lieferungen und Leistungen im Inland, wenn der Rechnungsbetrag € 10.000,00 überschreitet (Bruttobetrag)
  • für die der Leistungsempfänger die Steuer nach innerstaatlichem Recht schuldet (Reverse Charge)
  • für innergemeinschaftliche Lieferungen und Dreiecksgeschäfte
  • für Dienstleistungen, die im EU-Ausland steuerbar sind und zum Übergang der Steuer­schuld auf den Leistungsempfänger führen. Ob in diesem Fall die UID-Nummer zwingend auf der Ausgangsrechnung anzuführen ist, hängt von den ausländischen Umsatzsteuergesetzen ab.

Als Rechnungsempfänger ist es umgekehrt erforderlich, zu überprüfen, ob eine Eingangsrechnung alle erforderlichen Rechnungsmerkmale (inkl. UID-Nummer) aufweist, da sonst der Vorsteuerabzug versagt werden kann.

Wie überprüfen?

Die UID-Nummern, die Sie von Ihren Kunden oder Lieferanten erhalten haben, müssen Sie überprüfen (auch zu prüfen: UID-Nummer von Lieferanten im Inland).

Hat ein Unternehmer eine Lieferung steuerfrei behandelt und stellt sich in der Folge heraus, dass die UID-Nummer nicht richtig ist, ist die Steuerbefreiung grundsätzlich verwirkt, es sei denn, dass die Inanspruchnahme auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben trotz Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.

Die Überprüfung ist am einfachsten mittels FinanzOnline möglich:

Auf finanzonline.bmf.gv.at können Sie diese Überprüfung im Menü „Eingaben“ unter „Anträge“ und „UID-Bestätigung“ durchführen. Durch Eingabe der eigenen UID und der UID-Nummer Ihres Kunden erhalten Sie den gespeicherten Namen und die Adresse ausgegeben (Stufe 2 Überprüfung). Diese Ausgabe ist als Ausdruck zu den Buchhaltungsunterlagen zu nehmen.

Eine Anfrage nach Stufe 2 soll insbesondere dann angewendet werden,

  • wenn Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Warenempfängers bestehen
  • wenn mit einem Geschäftspartner erstmals Geschäftsbeziehungen aufgenommen werden
  • bei Gelegenheitskunden und
  • bei Abholfällen

Die UID-Abfrage hat verpflichtend elektronisch zu erfolgen.

Der liefernde Unternehmer muss folgende Angaben in die Rechnung aufnehmen:

  • einen Hinweis auf die Steuerfreiheit

  • die eigene UID-Nummer
  • die UID-Nummer des Abnehmers

Weiters ist ein buchmäßiger Nachweis und ein Nachweis der Beförderung oder Versendung erforderlich.

Umsatzsteuer - Befreite Umsätze

Bestimmte Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit. Man unterscheidet zwischen

  • Echter Umsatzsteuerbefreiung
  • Unechter Umsatzsteuerbefreiung

Die echte Befreiung bedeutet, dass der Unternehmer für seine Umsätze keine Umsatzsteuer in Rechnung stellt, ohne für die von ihm erhaltenen Leistungen den Vorsteuerabzug zu verlieren. Zu den echt steuerbefreiten Umsätzen gehören z. B. Exportumsätze.

Unecht befreit sind Umsätze, für die der Unternehmer einerseits keine Umsatzsteuer in Rechnung stellt, für die mit diesen Umsätzen in Zusammenhang stehenden Vorleistungen er aber andererseits den Vorsteuerabzug verliert.

Umsatzsteuerhöhe

Die Umsatzsteuer beträgt im Allgemeinen 20 Prozent vom Nettoentgelt. Für bestimmte Umsätze vermindert sich dieser Satz auf 10 Prozent (z. B. für Lebensmittel, Bücher, Wohnungsvermietung). In speziellen Fällen ist der Umsatzsteuersatz von 12 Prozent anzuwenden (z. B. für Ab-Hof-Verkauf von Wein).

Umsatzsteuer im Binnenmarkt

Der Binnenmarkt besteht aus den Mitgliedsstaaten der EU (den Binnenländern). Alle anderen Länder werden im Gesetz Drittländer genannt. Innerhalb der EU gibt es im Warenverkehr grundsätzlich keine Grenzkontrollen und Grenzformalitäten sowie keine Verzollung mehr.

Für die Geschäftsbeziehung mit anderen EU-Ländern benötigt ein Unternehmer eine sogenannte UID-Nummer.

Für den abnehmenden Unternehmer von Waren aus EU-Mitgliedstaaten gilt:

Die Rechnung des liefernden Unternehmers weist keine Umsatzsteuer aus, muss allerdings folgende Punkte enthalten:

  • Hinweis auf die Steuerfreiheit
  • die eigene UID-Nummer
  • die UID-Nummer des Abnehmers

Darüber hinaus ist ein Buchnachweis erforderlich.

Für den liefernden Unternehmer von Waren in EU-Mitgliedstaaten gilt:

Lieferantinnen/Lieferanten müssen vierteljährlich eine so genannte "Zusammenfassende Meldung" (ZM) über die innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Warenbewegungen und UID-Nummern jedes Erwerbers aus einem anderen EU-Mitgliedstaat beim zuständigen Finanzamt abgeben – zusätzlich zu allfälligen Umsatzsteuervoranmeldungen und der jährlichen Umsatzsteuererklärung.

Die dafür zuständige Behörde ist das Finanzamt des Unternehmenssitzes oder der Betriebsstätte.

Die Zusammenfassende Meldung kann elektronisch oder auch per Post mittels der amtlichen Formulare U13 und U14 eingebracht werden.

Für Grenzüberschreitende Dienstleistungen gilt:

Leistungsempfänger ist Unternehmer: Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, so wird die Leistung entsprechend der neuen Generalklausel an dem Ort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger (Kunde) sein Unternehmen betreibt.  Sonderregelungen bestehen unter anderem für Grundstücksleistungen, Personenbeförderungsleistungen, kulturelle Tätigkeiten, Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen sowie bei der kurzfristen Vermietung von Beförderungsmittel.

Leistungsempfänger ist Konsument: Ist der Leistungsempfänger ein  Nicht-Unternehmer, so wird die Leistung grundsätzlich an dem Ort erbracht, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Hier bestehen umfangreiche Sonderreglungen, die den Rahmen dieses Artikels sprengen würden.

Meldungen an die Finanz: Dienstleistungen mit Leistungsort in einem anderen EU-Mitgliedstaat, für welche es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt, sind auch in die Zusammenfassenden Meldungen aufzunehmen und der österreichischen Finanz bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum (Monat/Quartal) folgenden Kalendermonates elektronisch in Zusammenfassenden Meldungen zu übermitteln.

Umsatzsteuerjahreserklärung

Nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes (Kalenderjahr oder über Antrag des Unternehmers und bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein von diesem abweichendes Wirtschaftsjahr) muss beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt eine Umsatzsteuerjahreserklärung eingebracht werden. Auf Basis der monatlich bzw. vierteljährlich geleisteten Vorauszahlungen und der errechneten Jahresumsatzsteuer errechnet das Finanzamt die Abschlusszahlung bzw. ein allfälliges Guthaben.

Der Differenzbetrag wird der Unternehmerin/dem Unternehmer vom Finanzamt der Betriebsstätte mit Bescheid vorgeschrieben.

Die Umsatzsteuerjahreserklärung muss bei Übermittlung per Finanz-Online bis 30. Juni bzw. bei Abgabe in Papierform bis 30. April des Folgejahres eingereicht werden.

Umsatzsteuerpflicht

Unternehmer müssen für alle Lieferungen und Leistungen, die sie im Inland gegen Entgelt im Rahmen ihres Unternehmens erbringen, Umsatzsteuer (USt) entrichten, sofern es sich bei der von ihnen erbrachten Leistung nicht um eine von der Umsatzsteuer befreite Leistung handelt.

Umsatzsteuerpflichtig sind Unternehmer, die nicht unter die Kleinunternehmer-Regelung fallen, das heißt, deren Jahresumsatz € 30.000,00 übersteigt. Für diese Unternehmer besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen das Recht auf Vorsteuerabzug, das ist jene Umsatzsteuer, die sie von anderen Unternehmern in Rechnung gestellt bekommen.

Umsatzsteuerschuld: Entstehen der Steuerschuld

Die Steuerschuld für Lieferungen und sonstige Leistungen entsteht grundsätzlich mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferungen und sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind. Das Gesetz stellt also nicht auf die Vereinnahmung des Entgeltes ab (Istbesteuerung), maßgeblich ist in der Regel der Zeitpunkt der Leistung, wobei der Besteuerung das vereinbarte (voraussichtliche) Entgelt zu Grunde zu legen ist (Sollbesteuerung, Besteuerung nach vereinbarten Entgelten). Erfolgt die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist, dann verschiebt sich der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld um einen Monat (auch wenn die Rechnungsausstellung erst mehrere Monate später erfolgt; durch spätere Rechnungslegung kann die Steuerschuld also höchstens einen Monat hinausgeschoben werden).

Beim innergemeinschaftlichen Erwerb entsteht die Steuerschuld mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch am 15. Tag des dem Erwerb folgenden Kalendermonats.

Umsatzsteuer-Zahllast

Hinsichtlich der Vorauszahlungen ist die Umsatzsteuer eine Selbstbemessungsabgabe. Das heißt, die Umsatzsteuer ist grundsätzlich vom Unternehmer für jeden Kalendermonat (= Voranmeldungszeitraum) selbst zu berechnen.

Die Differenz aus der Umsatzsteuer aus eigenen Lieferungen und Leistungen und der abziehbaren Vorsteuer, das ist die Umsatzsteuer aus empfangenen Lieferungen und Leistungen, ist die Umsatzsteuer-Zahllast (Vorauszahlung oder Guthaben).

Unbeschränkte Steuerpflicht

Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Das heißt, dass sich die Steuerpflicht grundsätzlich auf alle in- und ausländischen Einkünfte (Welteinkommen) erstreckt.

Auf das Vorliegen der österreichischen Staatsbürgerschaft wird für das Vorliegen der unbeschränkten Steuerpflicht im österreichischen Einkommensteuerrecht nicht abgestellt.

Unterhaltsabsetzbetrag

Unterhaltsleistungen für ein nicht haushaltszugehöriges Kind, für das weder dem Unterhaltszahlungen leistenden Steuerpflichtigen, noch seinem Partner Familienbeihilfe gewährt wird, werden im Wege des Unterhaltsabsetzbetrags berücksichtigt. Für das erste Kind beträgt der Unterhaltsabsetzbetrag € 29,20 pro Monat, für das zweite Kind € 43,80 pro Monat, und für jedes weitere Kind € 58,40 pro Monat.

Kein Unterhaltsabsetzbetrag steht zu, wenn die Kinder in einem Drittland leben (außer der Schweiz). In diesem Fall ist die Hälfte der tatsächlich be­zahl­ten Unter­halts­kosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar.

Überstundenzuschläge

Zuschläge und Überstundenzuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind (gemeinsam mit Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen) bis zu einem Höchstbetrag von € 360,00 pro Monat steuerfrei.

Zuschläge für die ersten zehn Überstunden im Monat, die im Ausmaß von höchstens 50 % des Grundlohns abgegolten werden, sind bis zu einem Höchstbetrag von € 86,00 pro Monat steuerfrei.

Überstundenzuschläge, die über die genannten Höchstbeträge hinausgehen, sind nach dem allgemeinen Tarif zu besteuern. Der Grundlohn für jede Überstunde (auch für jene Überstunden, deren Zuschläge steuerfrei sind), ist jedenfalls nach Tarif zu besteuern.

VWX

Verkehrsabsetzbetrag

Für Arbeitnehmer werden Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (€ 290,00 pro Jahr) abgegolten, der im Rahmen des Lohnsteuerabzugverfahrens bzw. bei der Arbeitnehmerveranlagung automatisch berücksichtigt wird. Unter gewissen Voraussetzungen können derartige Kosten zusätzlich auch durch Berücksichtigung des Pendlerpauschales steuermindernd angesetzt werden. Ob das Pendlerpauschale zusteht, ist von der Distanz zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und von der Zumutbarkeit der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels abhängig.

Verpflegungskosten-Tagesgeld

Als Verpflegungsmehraufwand bei betrieblich veranlassten Reisen können Sie die sogenannten Tagesgelder bzw. Diäten ansetzen. Eine "Reise" im Sinne des Steuerrechts liegt schon vor, wenn Ihr Reiseziel außerhalb des örtlichen Nahbereichs gelegen ist, was ab einer Entfernung von ca. 25 km anzunehmen ist. Die geltend zu machenden Reisekosten betragen bei einer Dienstreise von länger als drei Stunden € 2,20 je angefangener Stunde, maximal jedoch € 26,40 innerhalb von 24 Stunden. Wenn Sie länger als 5 Tage durchgehend oder öfter als 15 Mal am gleichen Ort waren, gibt es keinen Verpflegungsmehraufwand mehr.

Die geltend zu machenden Reisekosten betragen bei einer Dienstreise von länger als drei Stunden € 2,20 je angefangener Stunde, maximal jedoch € 26,40 innerhalb von 24 Stunden. Der Verpflegungsmehraufwand steht dann nicht mehr zu, wenn durch die Dienstreise ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird: Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig, z. B. einmal wöchentlich, am selben Einsatzort tätig wird und eine bestimmte Anfangsphase (5 Tage) überschritten wird.

Der gesetzliche Dienstreisebegriff (fünf Tage bzw. 15 Tage) kann durch lohngestaltende Vorschriften (insbesondere Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen) erweitert werden, wenn es sich um folgende Tätigkeiten handelt (abschließende Aufzählung):

  • Außendiensttätigkeit (z. B. Kundenbesuche, Servicedienste, Patrouillendienste),
  • Fahrtätigkeit (z. B. Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr, Transportfahrten außerhalb des Werksgebäudes des Arbeitgebers),
  • Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des  Werksgeländes des Arbeitgebers,
  • Arbeitskräfteüberlassung,
  • vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde.

Vorsteuer

Die Umsatzsteuer soll grundsätzlich nur Lieferungen und Leistungen an den Letztverbraucher/Konsumenten belasten. Aus diesem Grund werden Umsätze zwischen Unternehmen entlastet. Erhält ein Unternehmer von einem anderen Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, kann sich der empfangende Unternehmer die Umsatzsteuer, die ihm in Rechnung gestellt wurde, vom Finanzamt erstatten lassen. Die Umsatzsteuer zwischen Unternehmern kann somit als durchlaufender Posten angesehen werden.

Wichtig ist, dass die in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge, die sich der leistungsempfangende Unternehmer erstatten lassen will, in Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen von einem Unternehmen an sein Unternehmen stehen. Darüber hinaus ist ein Vorsteuerabzug für solche Lieferungen ausgeschlossen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet. Als weitere Voraussetzung für den Vorsteuerabzug gilt eine den Formvorschriften entsprechende Rechnung.

Werbungskosten

Werbungskosten sind jene Aufwendungen, die bei den außerbetrieblichen Einkunftsarten zur Ermittlung der Einkünfte von den Einnahmen abgezogen werden können.

Das Gesetz definiert „Werbungskosten“ als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie müssen beruflich veranlasst sein, also in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen.

Für bestimmte Werbungskosten steht jedem Arbeitnehmer ein Werbungskostenpauschale von € 132,00 jährlich zu. Dieses Pauschale wird – unabhängig davon, ob Werbungskosten geltend gemacht werden oder nicht – von der Lohnsteuerbemessungsgrundlage abgezogen. Unter das Pauschale fallende Werbungskosten wirken sich daher nur dann steuermindernd aus, wenn sie insgesamt mehr als € 132,00 jährlich betragen.

Stand: 1. Jänner 2015

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Sollten Sie spezielle Fragen zu einem der Themen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.